AGB
- Geltungsbereich
Diese Bedingungen liegen allen Geschäftsabschlüssen über Lieferungen und Leistungen, auch den in
Zukunft mit uns getätigten, mit Untzernehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die
wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen.
- Angebote und Angebotsunterlagen
2.1
Die Angebote unserer Firma sind stets freibleibend. Die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen
genannten Preise sind die am Tage der Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung gültigen
Tagespreise, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, wobei mündliche Absprachen nur dann
Gültigkeit haben, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2.2
Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und
Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. Soweit Material üblicherweise nach Handelsgewichten berechnet wird, gelten die im Stahlhandel
der BRD gebräuchlichen Handelsgewichte
2.3
Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne
Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder für einen
anderen alsden vereinbarten Zweck benutzt werden. AnKostenvoranschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.4
Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen.
Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2.5
Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Mauerer-,Stemm,- Verputz-, Zimmermann,- Erd-, Elektro-,
Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht Positionen gesondert mit Menge
und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu
vergüten
2.6
Gerüste, Strom -Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
2.7
Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung vin Baustoffen und Werkzeugen etc.
und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmern ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos
zu Verfügung zu Stellen. Leitungen undEinrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des
Auftraggebers über.
2.8
Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden,
sind gesondert zu vergüten.
- Auftragserteilung
3.1
Verkaufs,-Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Kunden sind für uns nicht gültig. Allein der Text
unserer Auftragsbestätigung ist maßgebend, auch mündliche Absprachen werden für uns erst nach
schriftlicher Bestätigung verbindlich. Der Empfang einer Rechnung kommt einer Bestätigung gleich.
3.2
An uns erteilte Aufträge, an die der Kunde 6 Wochen gebunden ist, kommen erst nach schriftlicher
Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende
Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen
Nebebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
- Preise
4.1
Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, welche
gesondert auzuweisen ist. Wird die Lieferung über einen eventuell schriftlich vereinbarten Termin
länger als 4 Monate, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, sind wir berechtigt, die
eventuell anfallenden Mehrkosten zusätzlich dem Kunden in Rechnung zu stellen. Sind unsererseits
beim Kunden keine Montagearbeiten zu leisten, so erbringt der Kunde, wenn nicht anders schriftlich
vereinbart, zusätzlich den Transport ab Lieferwerk bzw. bei eigener Fertigung ab unserem Lager.
4.2
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschultverhältnissen sowie bei Vereinbarungen,die Liefer
oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, Verhandlungen über
eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß oder Lohn-und Lohnnebenkosten
durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.
4.3
Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer
unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen
berechnet.
4.4
Für den Fall einer teilweise oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den
Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr.1 Absatz2 VOB,
Teil B oder einePauschale in Höhe von 10% des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei
der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringen Schadens zu führen.
- Zahlung
5.1
Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug in Euroausschließlich an uns, in bar oder auf unser Konto zu
leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.2
Unsere rechnungen sind wenn nichts anderes vereinbart ist, binnen 10 Arbeitstagen ab
Rechnungsdatum fällig. Bei Fristüberschreitung sind die Rechnungen mit 5% über dem Basiszinssatz
bei Nichtkaufleuten und mit 8% über dem Basiszinssatz bei Kaufleuten zu verzinsen. Die
Geltendmachung eines etwaigen weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Skontoabzüge sind nur nach
vorheriger schriftlichen Vereinbarung zulässig. Teilzahlungen sind nicht skontierfähig.
Bei Aufträgen über € 1500 netto können wir bei Auftragsbestätigung ein Drittel, bei werkseitiger
Fertigstellung ein Drittel und ein Drittel bei Lieferung und Montage verlangen.
5.3
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder ein Scheck nicht eingelöst,
so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig
Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist von 8 Werktagen, verbunden
ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die
Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen
und Schadensersatzansprüche zu stellen.
- Lieferzeit, Lieferumfang und Montage
6.1
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestensjedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu
beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle vereinbarte
Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Bei nach Zeichnung zu erbringenden Leistungen
beginnt die Lieferfrist, wenn die Zeichnung vom Auftraggeber mit seinem Genehmigungsvermerk
zurückgegeben wurde.
6.2
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeitenaus Gründe, die der Auftraggeber
zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann
dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß §6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen
oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den
Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohnein Anspruch auf Ersatz der
Mehraufwendung zu, die er zum Beispiel ( neu) für das erfolglose Angebot sowie für die
Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte.
6.3
Wir liefern in handelsüblicher Qualität. Geringfügige Abweichungen in Konstruktion und Farbe von
bekannten Bauteilen sind zu tolerieren. Herstellungs- und
rohstoffbedingte Farbabweichungen bei Verkleidungen,Überdachungen, Eindeckungen,
Ummantelungen etc. berechtigen den Auftraggeber nicht zur Reklamation.
- Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.Gerät der Auftraggeber mit der
Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunk auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die
Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wen der
Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen abzunehmen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers
übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in
sich abgeschlossene Teilleistungen. Im übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
- Gewährleistung und Schadenersatz
8.1
Die Geltendmachung offensichtlichen Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche
Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.
8.2
Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftige festgestellten Forderungen ist ohne
vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.3
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei
Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß die Einhaltung von Maßen
und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige
technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschiechterung
darstellen.
8.4
Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und / oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren ( z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien)
aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlösch-
material usw. ) zu treffen.
8.5
Schadensersatzansprüche aus positiver Vorderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß
und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen
Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch
gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
vorsetzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus
Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von
Mängelvollgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung
für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben,
Körper oder Gesundheit.
- Eigentumsvorbehalt
9.1
Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtliche
Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der
Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglcih schriftlich anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist berechtigt,
die ihm Untereigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu
verpfenden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtstand, sind beide Vertragsparteien
Unternehmer, so ist ausschlißlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Ohne
Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes können wir in jedem Fall das Amtsgericht anrufen.
- Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil
geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.